Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen
Steuerbonus
für Handwerksleistungen § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG
max. 1200 EURO im Jahr (20% von 6.000 EURO)
bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen
- im Privathaushalt des Mieters
- oder Eigentümers (selbstgenutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
Für die steuerliche Absetzbarkeit spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bedeutet. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus:
- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
- Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen.
- Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d.h.Überweisung oder Kontoauszug).
Barzahlungen an den Handwerker werden nicht anerkannt!
Auch Aufwendungen zur Überprüfung und zum Kehren von Anlagen (z.B. die Schornsteinfegergebühren) sind begünstigt.
Wann gibt´s den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet (in 2009 für das Jahr 2008).
* Alle Angaben ohne Gewähr.